AGB

1. Geltungsbereich

1.1

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Firma RSD gelten für alle Verträge mit Kunden u.a.

über die Lieferung von Ersatzteilen,

über Reparatur- und sonstige Serviceeinsätze,

über Schulungen und Training,

über sonstige Dienstleistungen.

Abweichende AGB des Kunden gelten nur dann und insoweit, als deren Geltung zwischen den Parteien ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wird.

 

1.2

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten, einmal einbezogen, auch für künftige Verträge mit dem Kunden u.a. über Ersatzteile, Reparatur-, Wartungs- und sonstige Serviceleistungen, auch ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme hierauf, es sei denn, zwischen

den Parteien wird ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen

 

2. Vertragsabschluss

2.1

Alle Angebote von RSD sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag auf Grundlage eines Angebotes von RSD kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von RSD zustande.

 

 

3. Vertragsgegenstand

3.1

Die Leistungen von RSD ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragsinhalt und umfassen insbesondere:

Die Durchführung von Reparaturen und Serviceleistungen nebst Lieferung von Ersatzteilen, einschließlich der erforderlichen An- und Abreise, die Bereitstellung des hierzu erforderlichen Personals, Ersatzteilen Betriebsmitteln und sonstigen Liefergegenständen wie z.B. Werkzeugen im vertragsgemäßen Umfang, sowie bei Vereinbarung auch die Einweisung / Schulung und Training von Mitarbeitern des

Kunden. Der Kunde hat hierzu ausreichend qualifizierte und geeignete Mitarbeiter bereitzustellen. Dies setzt kundenseitig eine ausreichende berufliche Qualifizierung und Motivation der Mitarbeiter voraus.

RSD ist berechtigt, Sublieferanten oder Subunternehmer zu beauftragen.

 

3.2

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Werkzeugen, Angebotsunterlagen sowie sonstigen Gegenständen und technischem oder kaufmännischem Know-how, behält sich RSD sämtliche Eigentums- sowie Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RSD nicht zugänglich gemacht werden, vgl. Ziffer 12. RSD-Informationen sind ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung des RSD-Angebotes sowie anlässlich einer anschließenden Vertragserfüllung zu benutzen. Dritten gegenüber sind RSD-Informationen geheim zu halten.

 

3.3

Maschinen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände, die (noch) Eigentum von RSD sind, sind sorgfältig zu lagern.

Etwaige Verluste oder Beschädigungen sind RSD unverzüglich mitzuteilen.

Der Kunde haftet verschuldensunabhängig für Beschädigungen und Verluste der ihm überlassenen Maschinen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände von RSD sowie für eine Vertraulichkeitsverletzung der vorstehend in Ziffer 3.2 benannten RSD-Informationen in

seinem Verantwortungsbereich.

 

3.4

Der Kunde wird Mitarbeitern von RSD oder beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu der Maschine/Anlage zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geben und ggf. von RSD gewünschte Unterstützung bei der Durchführung von Reparaturarbeiten bereitstellen.

 

4. Preise/Zahlungsbedingungen

4.1

Soweit nicht in den Einzel-Vertragsabschlüssen konkret abweichend vereinbart, gelten die anlässlich der Auftragserteilung oder beim Vertragsabschluss jeweils gültigen RSD -Preise für Ersatzteile, Reparatur- und sonstige Serviceeinsätze.

Die Preise sind in Euro ausgewiesen und berücksichtigen im Falle von Lieferungen eine Bereitstellung ab Werk ohne Mehrwertsteuer sowie ohne Lieferkosten wie z.B. Verpackung, Frachtkosten, Versicherung, Zölle, Montage etc. Anfallende Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ergänzend in Rechnung gestellt.

 

4.2

Im Falle einer Änderung der Marktpreise ist RSD berechtigt, in der Auftragsbestätigung einen abgeänderten Preis einzusetzen. RSD wird den Kunden in der Auftragsbestätigung auf die geänderte Position hinweisen. Soweit der Kunde hiermit nicht einverstanden ist, kann er die Bestellung durch umgehende schriftliche Erklärung gegenüber RSD stornieren.

 

4.3

Soweit RSD anlässlich von Einsätzen Ersatzteile, Schmiermittel oder sonstige Verbrauchsstoffe einsetzt oder Reise- und Transportkosten anfallen, können diese von RSD zu dem dann jeweils gültigen Listenpreis dieser Teile bzw. gegen Nachweis in Höhe der Rechnungsbeträge ergänzend in Rechnung gestellt werden.

 

4.4

Soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sind fällige Zahlungen umgehend nach Rechnungserhalt zu leisten. Sind im Vertrag Zahlungstermine aufgeführt, so gelten diese als verbindliche Zahlungstermine für einen Zahlungseingang bei RSD. Rechnungen sind ohne Abzug von Skonto zahlbar.

Eine Verrechnung bereits an den Kunden übergebener Rechnungen mit anderen Posten oder Aufträgen ist nicht möglich,

jede Einzelrechnung muß nach den aufgeführten Bedingungen beglichen werden.

 

4.5

Alle bereits entstandenen aber noch nicht fälligen Forderungen von RSD werden auch unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder gewährter Stundungen sofort fällig, wenn der Kunde die ggf. jeweils gültigen vertraglichen Zahlungsbedingungen nicht einhält oder RSD Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Hält der Kunde die ggf. jeweils gültigen vertraglichen Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden RSD Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, ist RSD berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder vorheriger Sicherheitsleistung auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von RSD bleiben unberührt.

 

5. Verfügbarkeitsvorbehalt im Versand-Handel

Soweit RSD nach Vertragsabschluss eine mangelnde Verfügbarkeit der bestellten Produkte feststellt, kann RSD innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Auftrags vom Vertrag zurücktreten.

 

6. Termine/Lieferbedingungen

6.1

Sollen im Einzelfall bestimmte Fristen für Lieferungen oder Leistungen eingehalten werden, so bedarf dies einer schriftlichen Bestätigung von RSD, soweit die Termine nicht Bestandteil eines gegenseitigen Vertrages sind.

Bei der Auswahl der Versendungsart für Ersatzteile und Werkzeuge wird RSD einen wirtschaftlich vertretbaren Transport auswählen.

 

6.2

Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen "ab Werk“ Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Beginn der Verladung der von RSD zur Abholung zur Verfügung gestellten Gegenstände auf den Kunden über.

Für Lieferungen ins Ausland gelten die Lieferbedingungen Ex Works (Incoterms 2000) entsprechend.

 

 

6.3

In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Streik, unverschuldeten Betriebsstörungen, zivilen Unruhen, nicht von RSD verschuldetem Sublieferantenverzug sowie bei gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen, die zur Zeit der Auftragserteilung noch nicht bekannt waren oder bei sonstigen für RSD unabwendbaren Ereignissen ist RSD berechtigt, entweder die Lieferung um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit

hinauszuschieben oder bei Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung für RSD vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.4

Führt RSD die Montage durch, so gelten ergänzend die RSD-Montagebedingungen, die jederzeit von RSD erhältlich sind.

 

7. Bauseitige Pflichten des Kunden bei Installationen

7.1

RSD verpflichtet sich in dem im Vertrag beschriebenen Umfang zu Installationsarbeiten.

Soweit dort nicht bereits ausdrücklich erwähnt, trifft den Kunden die Verpflichtung, solche Einrichtungen zur Verfügung zu stellen bzw. Arbeiten vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Installation kundenseitig erforderlich werden, insbesondere Netzzuleitungen oder eigene Installationskreise für Rechneranschlüsse zu installieren, Maurer- und Stemmarbeiten vorzunehmen, geeignete Industriefußböden zu verlegen sowie zur Erstellung von stationären

Sicherheitseinrichtungen, Veränderungen an vorhandenen Gebäuden oder Einrichtungen sowie Brandschutz- oder Lärmschutzmaßnahmen.

 

7.2

Für eine Montage sind die erforderlichen Hebezeuge mit Personal für das Abladen, den Transport auf dem Betriebsgelände und die spätere Montage selbst vom Kunden bereitzustellen. Verzögert sich die Montage oder eine Inbetriebnahme, ohne dass eine Pflichtverletzung von RSD vorliegt, so trägt der Kunde die RSD hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der für Personalbeistellungen.

 

 

8. Gewährleistung

8.1

Innerhalb der Gewährleistungsfrist beseitigt RSD unentgeltlich etwaige Mängel, welche nachweislich bei Gefahrenübergang vorgelegen haben, durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Wahl von RSD. Schlägt eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung

wegen desselben Fehlers wiederholt fehl, verweigert RSD unberechtigt und endgültig eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder ist eine Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach einer angemessenen Fristsetzung unter Androhung der beabsichtigten Rechtsfolge entweder eine Herabsetzung des Preises erklären oder vom Vertrag zurücktreten.

 

8.2

Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. ggf. ab Installation oder, bei Annahmeverzug des Kunden, ab Anzeige der Lieferbereitschaft. Etwaige Ansprüche aus einer Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, § 241 Abs. 2 BGB, die im Zusammenhang mit einem Mangel entstehen, verjähren innerhalb der gleichen 1-Jahres-Frist ab Lieferung wie vertragliche

Gewährleistungsansprüche.

 

8.3

Der Kunde ist, sofern nicht ausdrücklich vorab eine Abnahme vereinbart ist, verpflichtet, die Liefergegenstände umgehend auf etwaige Fehler und Abweichungen gegenüber dem vertraglichen Leistungsgegenstand zu untersuchen und diese gegebenenfalls schriftlich gegenüber RSD zu rügen.

 

 

 

8.4

Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln bestehen nur, wenn und soweit RSD den Mangel aus eigener Leistung zu vertreten hat, oder wenn RSD eine entsprechende Garantie zur Beschaffenheit übernommen hat.

Eine Haftung von RSD, ihren Organen und Erfüllungsgehilfen beim Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung für Fälle leichtester Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Im Übrigen ist die Haftung von RSD der Höhe nach begrenzt auf die Höhe eines bei Vertragsabschluss für RSD voraussehbaren Schadens.

Ebenso ist die Haftung von RSD, ihren Organen und Erfüllungsgehilfe des weiteren der Höhe nach begrenzt auf:

 

bei Ersatzteilen maximal den einfachen Kaufpreis des einzelnen mangelhaften Liefergegenstandes;

bei Reparatur- und Serviceleistungen auf die Höhe des Rechnungsbetrages für den betreffenden Einsatz.

 

8.5

Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn werden ausgeschlossen.

 

8.6

Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die durch Verschleiß, fehlerhaften oder nachlässigen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder Werkstoffe oder durch einen abweichend von den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen erfolgten Einsatz durch den Kunden entstanden sind. Dies gilt auch für Mängel, die durch einen ungeeigneten

Aufstellungsort oder einen, bei Vertragsabschluss für RSD unvorhersehbaren Umstand entstehen. Versagt der Kunde die zur Vornahme der Ersatzlieferung oder Nachbesserung erforderliche Mitwirkung oder verweigert er die Annahme einer Nacherfüllung, entfällt die weitergehende Gewährleistung.

 

8.7

Daten oder Merkmale der Kaufsache gelten grundsätzlich nicht als garantierte Eigenschaften. Für eine Garantie ist es erforderlich, dass diese ausdrücklich als solche mit RSD schriftlich vereinbart oder von RSD schriftlich bestätigt wurde.

 

8.8

RSD kann die Beseitigung von Mängeln zurückbehalten, solange der Käufer seine fälligen Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nicht erfüllt.

 

8.9

Bei Arbeitsleistungen von RSD gelten die vorstehenden Ziffern für die Leistungen und deren Ergebnisse entsprechend.

 

8.10

Die Haftung aus einer gesondert abgegebenen Garantie bleibt von den vorgenannten Bestimmungen unberührt.

 

9. Haftung

9.1

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haften RSD, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen im Falle einer Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, von vorvertraglichen Pflichten, bei unerlaubter Handlung und aus sonstigem Rechtsgrund nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

Bei Unmöglichkeit, Unvermögen, Verzug oder im Falle des Vorliegens einer anderen vertraglichen Kardinalspflicht haftet RSD lediglich unter Ausschluss der Fälle leichtester Fahrlässigkeit, im

Übrigen dem Grunde nach unbegrenzt, soweit diese Lieferbedingungen nichts Abweichendes (Ziffern 8.6, 8.7, 9.3) regeln. Lediglich die Höhe einer Haftung ist auf den für RSD zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt sowie des Weiteren im Einzelfall

bei einem Gesamtvertragspreis von bis zu 50.000,– EUR auf 50.000,– EUR,

bei einem Gesamtvertragspreis ab 50.000,-- EUR bis zu 100.000,-- EUR auf 100.000,-- EUR,

bei einem Gesamtvertragspreis zwischen 100.000,-- EUR und 1 Million EUR auf jeweils maximal die Höhe des Gesamtvertragspreises.

 

9.2

Sollten mehrere Schadenersatzansprüche aufgrund Mangelhaftigkeit (Ziffer 8.6), aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Kardinalspflichten (Ziff. 9.1 Abs. 2) oder aus sonstigem Rechtsgrund

(Ziff. 9.1 Abs. 1) aus und im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag neben- und/oder nacheinander anfallen, ist die Gesamthaftung von RSD aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit begrenzt

bei einem Gesamtvertragspreis von bis zu 50.000,– Euro auf 50.000,– Euro,

 

auf Verträge mit einem Gesamtvertragspreis ab 50.000,-- EUR bis zu 100.000,-- EUR auf 100.000,-- EUR,bei einem Gesamtvertragspreis zwischen 100.000,– EUR und 1 Million EUR auf jeweils maximal die Höhe des Gesamtvertragspreises.

Als Bemessungsgrundlage gilt jeweils der Netto-Preis ohne Mehrwertsteuer, Liefer- und Installationskosten.

 

 

9.3

Für mittelbare Schäden, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn haftet, soweit gesetzlich gegeben, RSD nicht.

 

9.4

Die Haftung von RSD nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Leben, Körper und Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1

Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung der entsprechenden Rechnung, einschließlich des Dienst- und Werklohnes, auf den Kunden über.

 

10.2

RSD ist berechtigt, einen Herausgabeanspruch geltend zu machen, wenn der Kunde mit der Zahlung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises in Verzug geraten ist und/oder wenn nach

Vertragsabschluss erkennbar wird, dass Ansprüche von RSD auf Gegenleistung durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, soweit RSD die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs schriftlich angekündigt hat und eine Begleichung der fälligen Forderung daraufhin nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.

 

10.3

Der Kunde ist verpflichtet, RSD sofort den unmittelbaren Besitz an den Liefergegenständen einzuräumen. Der Kunde verpflichtet sich mit Auftragsvergabe/Vertragsabschluss unwiderruflich, RSD das Betreten des Betriebsgrundstückes zum Zwecke der Inbesitznahme zu gestatten.

 

10.4

Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem nationalen Recht, in dessen Anwendungsbereich sich die Ware befindet, dinglich nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in dieser Rechtsordnung entsprechende mögliche Sicherung der vertraglichen Ansprüche von RSD als vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Bestellung solcher Sicherheiten. Hierdurch anfallende Kosten werden RSD vom Kunden erstattet.

 

10.5

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Der Kunde hat RSD von Pfändungen unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

 

11. Vertraulichkeit

 

RSD-Informationen, vgl. Ziffer 3.3 dieser Lieferbedingungen, sowie alle von RSD sonst zur Verfügung gestellten Informationen dürfen, soweit sie nicht erkennbar außer für den Kunden auch für die Öffentlichkeit bestimmt sind, Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Liefergegenstände beim Kunden erforderlich ist. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung durch eine dem Kunden zuzuordnende Person (Organ, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfe) verpflichtet sich der Kunde vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche zur Leistung einer Pönale in

Höhe von 50.000,– Euro je Verletzungshandlung unter Ausschluss der Einwendung eines Fortsetzungszusammenhanges. Auf Verlangen wird der Kunde vollständig Auskunft über die Art und Weise der Verwendung der RSD-Informationen insbesondere auch zu den Empfängern derselben geben.

 

 

 

12. Sonstiges

12.1

RSD ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den jeweiligen Vereinbarungen zu beauftragen. (siehe 3.2)

 

12.2

Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des jeweilsanderenPartners den Vertrag als solches zu übertragen oder
einzelne Recht hieraus an Dritte abzutreten.

 

12.3

Der Kunde ist nur berechtigt, eine Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht einschließlich eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts geltend zu machen, wenn die entsprechende Forderung unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.

 

12.4

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die Partner werden eine unwirksame Regelung durch eine

solche ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck zulässig am nächsten kommt.

 

12.5

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) werden ausgeschlossen. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und einer fremdsprachlichen Vertragsfassung gilt im Zweifel die deutschsprachige Fassung als ausschlaggebend.

 

12.6

Erfüllungsort für Zahlungsansprüche von RSD aus diesem Vertrag ist am Geschäftssitz von RSD.

Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 92637 Weiden.

 

12.7

Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.